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   LG Kiel, 28.05.2014 - 17 O 169/13   

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https://dejure.org/2014,71334
LG Kiel, 28.05.2014 - 17 O 169/13 (https://dejure.org/2014,71334)
LG Kiel, Entscheidung vom 28.05.2014 - 17 O 169/13 (https://dejure.org/2014,71334)
LG Kiel, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 17 O 169/13 (https://dejure.org/2014,71334)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Leistungseinstellung Nachprüfungsverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01

    Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einer neuen Berufstätigkeit in der

    Auszug aus LG Kiel, 28.05.2014 - 17 O 169/13
    Dabei ist es Sache des Klägers, vorzutragen und ggfs. zu beweisen, dass und warum die nunmehr ausgeübte Tätigkeit den bedingungsgemäßen Anforderungen an eine Vergleichstätigkeit nicht genügen soll (BGH r+s 2003, 164; OLG Hamm aaO. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist einem früher beruflich Selbstständigen die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar (BGH NJW-RR 2003, 383 m.w.N.) Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Wechsel in eine abhängige Stellung ein sozialer Abstieg verbunden wäre.

  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus LG Kiel, 28.05.2014 - 17 O 169/13
    Insofern kommt es bei der Überprüfung der hier von der Beklagten vorgenommenen Verweisung allein auf einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung an (vgl. BGH NJW-RR 2008, 626).
  • OLG Hamm, 17.05.2006 - 20 U 31/06

    Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall einer Leistungspflicht zur Zahlung einer

    Auszug aus LG Kiel, 28.05.2014 - 17 O 169/13
    Die Verweisungstätigkeit muss also hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten mit der früheren Tätigkeit vergleichbar sein, und die der Tätigkeit entgegengebrachte Wertschätzung muss der des bisher ausgeübten Berufs im wesentlichen entsprechen, was nicht nur, aber auch von dem aus der Berufstätigkeit erzielbaren Einkommen abhängt (vgl. OLG Hamm r+s 2008, 250).
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